Satzung der Aktion-Arme-Welt-Stiftung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)Die Stiftung führt den Namen „Aktion-Arme-Welt-Stiftung“

(2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)Sie hat ihren Sitz in Rottenburg.

(4)Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Stiftungszweck

(1)Zweck der Stiftung ist Projekte zu fördern, die im Sinne einer Partnerschaft mit der so genannten Dritten Welt eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellen.

(2)Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung von Projekten.

Als Förderkriterien sollen berücksichtigt werden (wobei nicht alle bei jedem Projekt erfüllt sein müssen):
•Selbstbestimmung der Projektpartner und derjenigen, die vom Projekt profitieren sollen
•Eigeninitiative der Projektpartner muss vorhanden sein
•Nutzen für die Ärmsten in der jeweiligen Gesellschaft
•Gewaltfreiheit bei Durchführung des Projekts
•Einfügen ins Umfeld: das Projekt soll keine sozialen Ungleichheiten schaffen und keine 
  ökologischen Schäden verursachen, 
•das Projekt soll möglichst mit anderen, insbesondere christlich geprägten Projekten und 
  Gruppen zusammenarbeiten und sich vernetzen
•Transparenz des Projekts, wobei keine detaillierte Rechenschaft verlangt werden muss
•Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Stifter, Zustifter, Vorstand oder Beirat direkt 
  Kontakt zu den Projektpartnern aufnehmen können.
•Bevorzugt sollen Projekte werden, deren Kosten ohne die Stiftung nicht durch andere 
  Organisationen gedeckt werden. 

(3)Die Stiftung erfüllt ihren Zweck auch dadurch, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen finanziell unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen. Dazu können auch Organisationen und Einrichtungen gehören wie Transfair e. V. und DEAB e. V., soweit sie den Stiftungszweck fördern.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1)Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung (Anfangsvermögen) aus:

 

 

  1. Barvermögen in Höhe von 83.110  Euro

 

 

(2)Zuwendungen des Stifters oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen).

(3)Das Stiftungsvermögen - Anfangsvermögen einschließlich eventuelle Zustiftungen - ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung

(1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a)aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und

b)aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2)Die in Absatz 1 bezeichneten Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.

(3)Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Hierfür dürfen aber max. acht bis zehn Prozent der Erträge aus der Vermögensverwaltung einsetzt werden.

(4)Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

(5)Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

(6)Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

 

§ 6

Organe der Stiftung

(1)Organe der Stiftung sind

a)der Stiftungsvorstand,

b)der Stiftungsrat.

(2)Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(3)Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können auf Beschluss des Stiftungsrats ersetzt werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessenen Pauschale beschließen.

(4)Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

 

§ 7

Stiftungsvorstand

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

(2)Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied. Ein Mitglied, das durch Amtsniederlegung ausscheidet, bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

(3)Der Stiftungsrat bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.

(4)Von den Stiftern bestellte Vorstandsmitglieder können von diesen, andere Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.

 

§ 8

Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1)Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)Der Vorstand führt entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung, Aufstellung eines Wirtschaftsplans,

b) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der Entscheidungen des Stiftungsrats,

c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,

d)die Berichterstattung an die AAW über die Verwendung ihrer Spenden,

e) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

 

§ 9

Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind vom Abstimmungsleiter zu dokumentieren und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(4)Sind zwischen zwei Sitzungen Beschlüsse zu treffen, werden sie im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen. Abgesehen von Beschlüssen über die Anlage von Stiftungsvermögen können Beschlüsse auch per E-Mail oder telefonisch gefasst werden. Beschlüsse sind vom Vorsitzenden zu dokumentieren.

 

§ 10

Stiftungsrat

(1)Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die AAW kann drei Mitglieder vorschlagen, die vom Stiftungsrat gewählt werden müssen, solange mehr als 50% der zu vergebenden Mittel im Sinn von § 5 Abs. 1 aus ihren Zuwendungen stammen.

(2)Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine 
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Mitglied. Ein Mitglied, das durch Amtsniederlegung ausscheidet, bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(3)Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)Stiftungsratsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrats

(1)Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstand ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2)Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl und Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern

c) die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel

d)die Beratung des Vorstandes,

e)die Bestätigung der Jahresrechnung des Vorstands mit Vermögensübersicht sowie des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

f) Beschlüsse über eine Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung

g) Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung.

(3)Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

 

§ 12

Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1)Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(2)Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Teilnahme an der Beschlussfassung ist auch durch Übergabe von Stimmbotschaften zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt möglich; Stimmbote kann nur ein anderes Mitglied des Stiftungsrats sein. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen; auf Verlangen des Stiftungsrats ist er hierzu verpflichtet.

(3)Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht oder wenn dringliche Beschlüsse zu treffen sind, können diese schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden.

(5)Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 13

Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

(2)Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille des Stifters so weit als möglich zu berücksichtigen.

(3)Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(4)Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 4/5 aller Mitglieder des Stiftungsrats.

(5)Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 3/4 aller Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.

(6)Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 14

Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen an

Misereor, Brot für die Welt, Transfair e.V., das Deutsche Institut für ärztliche Mission und 
die Padre Pedro Guatemala-Hilfe e.V. (steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts)

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden haben, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahe kommen.

 

§ 15

Stiftungsaufsicht

(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2)Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

(3)Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.

 

 

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